Wenn Sie beabsichtigen, eine Immobilie in der Türkei zu kaufen, müssen Sie die folgenden grundlegenden Informationen kennen. Dieser Leitfaden soll Ausländern helfen, die in der Türkei Immobilien kaufen möchten. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor Sie irgendwelche Schritte unternehmen.
Wir empfehlen: Königliches Eigentum der Türkei
1. Rechtliche Grundlage:
Gemäß Artikel 35 des Grundbuchgesetzes Nr. 2644, geändert durch Gesetz Nr. 6302, das am 18. Mai 2012 in Kraft getreten ist, wird die Bedingung der Gegenseitigkeit für Ausländer, die Immobilien in der Türkei kaufen möchten, abgeschafft.
Informationen zu Ländern, deren Bürger Immobilien und Grundstücke in der Türkei kaufen können, erhalten Sie bei den türkischen Botschaften/Konsulaten im Ausland und bei der Generaldirektion für Grundbuchamt und Kataster.
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen jede Art von Eigentum (Haus, Gewerbefläche, Grundstück, Feld) erwerben.
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die Grundstücke ohne Bauarbeiten (Land, Feld) kaufen, müssen innerhalb von zwei Jahren dem zuständigen Ministerium das Projekt vorlegen, das sie auf dem Grundstück errichten wollen.
Für weitere Informationen zu rechtlichen Fragen beim Kauf von Immobilien und Immobilien aus der Türkei empfehlen wir: Königliches Eigentum der Türkei.
2. Format des Vertrags:
Gemäß den geltenden türkischen Gesetzen und Vorschriften ist die Übertragung des Eigentums einer Immobilie nur mit einer offiziellen Urkunde und einem Register möglich, die bei der Grundbuchbehörde unterzeichnet werden.
Es besteht die Möglichkeit, vor einem Notar einen „Verkaufsverbindlichkeitsvertrag“ zu unterzeichnen. Das rechtliche Eigentum an der Immobilie geht jedoch nicht mit einem „Verkaufsverpflichtungsvertrag“ oder anderen Arten von Kaufverträgen über, die vor dem Notar unterzeichnet werden müssen.
Wenn Sie weitere Informationen zum Immobilienkauf in der Türkei erhalten möchten, empfehlen wir: Königliches Eigentum der Türkei.
3. Gesetzliche Beschränkungen für Ausländer beim Immobilienkauf:
a) Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können insgesamt maximal 30 Hektar Grundstück in der Türkei kaufen und begrenzte dingliche Rechte erwerben.
b) Ausländer dürfen innerhalb militärischer Sperrzonen und Sicherheitszonen kein Eigentum erwerben oder mieten.
c) Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können in einem Kreis/einer Stadt Grundstücke oder beschränkte dingliche Rechte bis zu 10 % der Gesamtfläche des Kreises/der Stadt erwerben.
d) Gesetzliche Beschränkungen gelten nicht für die Beleihung von Hypotheken für natürliche Personen und Handelsgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die im Ausland ansässig sind.
e) Die Immobilien unterliegen in folgenden Fällen den Liquidationsbestimmungen: (i) wenn die Immobilien unter Verletzung von Gesetzen erworben werden; ii) wenn die zuständigen Ministerien und Verwaltungen feststellen, dass die Immobilien unter Verletzung des Kaufzwecks genutzt werden; iii) wenn der Ausländer nicht rechtzeitig beim zuständigen Ministerium einen Antrag stellt, falls die Immobilie mit einer Projektverpflichtung erworben wird; iv) wenn die Projekte nicht fristgerecht realisiert werden.
4. Bewerbung und Ablauf:
Der Käufer sollte aus einem Land stammen, dessen Bürger in der Türkei Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte erwerben können und die erforderlichen Bedingungen erfüllen.
Anwendung:
Der Eigentümer der Immobilie oder sein/ihr bevollmächtigter Vertreter sollte einen vorläufigen Antrag bei der Grundbuchbehörde stellen. (Vorläufige Anträge werden vor XNUMX:XNUMX Uhr unter Angabe der Seriennummer gestellt.)
Ist der vorläufige Antrag unvollständig, bleibt die Akte warten.
Notwendige Dokumente:
a) Eigentumsurkunde des Grundstücks oder Informationen zu Dorf/Bezirk, Block, Baugrundstück, Siedlung.
b) Ausweisdokument oder Reisepass (zusammen mit seiner Übersetzung).
c) „Dokument zur Wertaufstellung der Immobilie“, das von der zuständigen Gemeinde bereitgestellt werden muss.
d) Obligatorische Erdbebenversicherung für die Gebäude (Haus, Büro etc.)
e) 1 Foto des Verkäufers, 2 Fotos des Käufers (Fotos müssen innerhalb der letzten 6 Monate aufgenommen werden, Größe 6×4)
f) (Wenn eine der Seiten kein Türkisch spricht) zertifizierter Übersetzer und 2 Zeugen.
g) (Wenn die Vollmacht im Ausland erstellt wird) Das Original oder eine beglaubigte Kopie der Vollmacht und deren genehmigte Übersetzung.
Informationen zu im Ausland erteilten Vollmachten:
– Vollmachten werden von den türkischen Botschaften oder Konsulaten ausgestellt.
– Wenn die von einem Notar im Ausland ausgestellte Vollmacht nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beglaubigt ist und in französischer Sprache „Apostille (Convention de La Haye du Octobre 1961)“ trägt, besteht keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Beglaubigung der Vollmacht durch das zuständige türkische Konsulat.
– Wenn die Vollmacht von einem Notar eines ausländischen Staates ausgestellt wird, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist, muss die Unterschrift des besagten Notars von der zuständigen Behörde des ausländischen Staates beglaubigt werden und anschließend die Unterschrift und Siegel der besagten ausländischen Behörde müssen vom türkischen Konsulat in diesem Land beglaubigt sein.
Finanzieller Aspekt des Verfahrens:
a) Sowohl Verkäufer als auch Käufer müssen die Gebühr für die Eigentumsurkunde zahlen, die auf der Grundlage des Verkaufspreises berechnet wird und nicht niedriger sein darf als der von der jeweiligen Gemeinde auszustellende „Grundstücksausweiswert“. (Gemäß dem Gebührengesetz Nr. 492 beträgt der Prozentsatz der Eigentumsurkundengebühr für 2013 2 %.)
b) Eine vor Ort festgelegte Umlaufkapitalgebühr ist zu entrichten. (Maximal 70×2.5 TL für 2013.)
c) In der Phase, in der die Grundbuchdirektion bei den zuständigen Militärbehörden nachfragt, ob sich die Immobilie innerhalb einer Militär- oder Sonderzone befindet, ist eine Umlaufgebühr für die von der Katasterdirektion erstellte Karte zu entrichten. (323 TL für 2013)
Für weitere Einzelheiten zu Antragsfragen beim Kauf von Immobilien und Immobilien aus der Türkei empfehlen wir: Königliches Eigentum der Türkei.
5. Weitere Punkte, die Ausländer beachten sollten, die eine Immobilie in der Türkei kaufen möchten:
– Der Ausländer muss sich bei der Grundbuchbehörde erkundigen, ob eine Beschränkung der Immobilie besteht, z. B. eine Hypothek, eine Beschlagnahme oder ein Hindernis, das den Verkauf der Immobilie verhindert.
– Wird der Antrag des Ausländers auf Kauf einer Immobilie abgelehnt, kann gegen die Handlung beim zuständigen Regionalbüro der Grundbuchdirektion Berufung eingelegt werden.
– Es wird empfohlen, dass Ausländer nicht mit Personen/Unternehmen zusammenarbeiten, die nicht über Fachkenntnisse oder Zuverlässigkeit verfügen.
– Eine Aufenthaltserlaubnis ist keine Voraussetzung für den Ausländer, der eine Immobilie in der Türkei kaufen möchte. Ebenso gewährt der Kauf einer Immobilie dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis in der Türkei.
– Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Seiten über den Verkauf der Immobilie, muss der Fall unter Berufung auf die Justizbehörden vor die türkischen Gerichte gebracht werden.
6. Akquisitionen durch ausländische Unternehmen:
– Der Erwerb von Eigentum durch in der Türkei registrierte Unternehmen unterliegt Artikel 35 des Grundbuchgesetzes Nr. 2644.
a) Ausländische Handelsgesellschaften, die nach den einschlägigen Gesetzen ihres Herkunftslandes gegründet wurden, können im Rahmen der Bestimmungen besonderer Gesetze Eigentum und beschränkte dingliche Rechte erwerben. Diese Sondergesetze sind:
– Erdölgesetz Nr. 6326
– Gesetz zur Förderung des Tourismus Nr. 2634
– Gesetz über Industriezonen Nr. 4737
b) Es bestehen keine Beschränkungen zugunsten der genannten Handelsgesellschaften bei der Aufnahme von Hypotheken.
c) Andere ausländische Körperschaften (z. B. Stiftungen, Vereine usw.) können kein Eigentum kaufen und beschränkte dingliche Rechte erwerben.
7. Erwerb von Immobilien durch Unternehmen mit ausländischem Kapital:
Die Unternehmen mit ausländischem Kapital,
– wenn die ausländischen Investoren einzeln oder gemeinsam 50 % oder mehr Anteile an der genannten Gesellschaft halten,
– Wenn die ausländischen Investoren keine Anteile an dem genannten Unternehmen halten, aber das Recht haben, die Manager des genannten Unternehmens abzutreten oder abzuberufen, unter der Bedingung, dass das genannte Unternehmen in der Türkei eine Rechtspersönlichkeit besitzt,
konnte Immobilien in der Türkei gemäß Artikel 36 des Grundbuchgesetzes Nr. 2644 und dem „Dekret über den Erwerb von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten durch Unternehmen und Körperschaften im Rahmen von Artikel 36 des Grundbuchgesetzes Nr. 2644“ vom 16.08.2012.
Die Generaldirektion Grundbuchamt hat ein Rundschreiben Nr. 2012/13 (1735) zum „Erwerb von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten durch Unternehmen mit ausländischem Kapital“ veröffentlicht.
Für alle Ausländer, die Immobilien in der Türkei kaufen, empfehlen wir: Königliches Eigentum der Türkei.
Quelle: www.mfa.gov.tr



